Anbei finden Sie unsere Mietbedingungen:
Punkt 1: Geräte:
Die Gemieteten Gegenstände werden in einen sauberen und ordentlichen Zustand sowie technisch einwandfrei herausgegeben! (ggf. wird die Funktion geprüft oder vorgeführt!) Der Mieter wird in die Funktionen bzw. in das sachgemäße „Handling“ vom Vermieter eingewiesen. Werden von selben Mieter die gleichen Mietgegenstände gemietet so ist eine Einweisung nicht mehr nötig.
Punkt 2: Mietpreis:
Der Mietpreis versteht sich ohne MwSt! Er ist nach der Vermietung ausschließlich in Bar zu entrichten! Der Mietvertrag gilt gleichermaßen als Quittung. Der Mietpreis ist von beiden Mietparteien geheim zuhalten und nicht an 3. weiter zugeben! Der Mietpreis gilt für einen Tag. Sollten Mietgegenstände mehrer Tage am Stück für Veranstaltungen benötig werden, wird eine Entsprechende Rabattierung zugelassen.
Punkt 3: Lieferung:
Der Mieter kann auf Wunsch seine Mietgegenstände gegen Aufpreis zum Veranstaltungsort liefern bzw. abholen lassen, soweit es vom Vermieter möglich ist. Die Lieferkosten beziehen sich auf Kilometer und Zeitaufwand ggf. kann ein Pauschalbetrag veranschlagt werden. Ein Kostenvoranschlag wird im voraus mit dem Vermieter abgesprochen. Ist es dem Vermieter nicht möglich eine Lieferung oder Abholung vorzunehmen wird der Mieter telefonisch informiert.
Punkt 4: Weitervermietung:
Eine Weitervermietung an 3. ist untersagt! Sollte sich dieser Fall ereignen, Verdoppelt sich der Mietpreis und Schäden an den Mietgegenständen mit den Neupreis des Gerätes zu erstatten!
Punkt 5: Diebstähle und Schäden:
Sollte während der Vermietung an Technik und Zubehör ein Schaden festgestellt werden so ist er bei schweren Fällen während der Veranstaltung sofort zu melden (Bsp. Eine Endstufe funktioniert nicht mehr).Der Vermieter versucht Ersatz zu finden -falls dies möglich ist. Der Vermieter ist dazu jedoch nicht verpflichtet! Bei kleinen Schäden (Bsp. Das Leuchtmittel eines Lichteffekts ist defekt) ist eine Information bei der Rückgabe abzugeben! Sollte ein defekt nach einer Vermietung bestehen, So ist vom Mieter die Reparatur zu zahlen. Bei schwerwiegenderen fällen bis zum Neupreis des Mietgegenstandes! Bei defekten Leuchtmittel zahlt der Mieter 50% des Anschaffungspreises. Diebstahl ist SOFORT dem Vermieter zu melden! Alle weiteren schritte sind vom Mieter einzuleiten! In diesen Fall hat der Mieter den vollen Neupreis der gestohlenen Mietgegenstände zu zahlen! Abwicklung der Rechtslage ist allein Mietersache!
Punkt 6: Absprachen:
Mündliche oder Schriftliche Absprachen sind in jedem Falle Bestandteil des Mietvertrages! Beide Mietparteien haben diese in jedem Falle Folge zu leisten!
Punkt 7: Ordnung und Sauberkeit:
Der Mieter ist dazu verpflichtet die angemieteten Geräte in ordentlichen und sauberen Zustand wieder abzugeben. („Getränke und Asche“ sind auf und in Geräten nicht erwünscht!) Geschieht dies nicht, ist eine Reinigungspauschale von min. 5€ zu Zahlen!
Stand 01/09 M. Blaschczok
Hinweise zum Feuerwerk:
Sicherheitsbestimmungen für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern
- Sicherheitsabstand ( mindestens 50 Meter) zu gefährdeten Personen und Gebäuden beachten!
- Es ist auf einen festen und sicheren Standort zu achten!
- Zünden der Palettenware :
- rotes Feld!
- Litze herausziehen
- am Ende anzünden
- Zurücktreten! ( 25- 30 Meter)
- Reservezündstelle(grünes Feld) nur benutzen , wenn die Palettenware nicht vollständig abgebrannt ist
Gesetzliche Bestimmungen
Vorschriften für den Umgang und Verkehr mit Feuerwerkskörpern
Unverbindliche, auszugsweise Wiedergabe der wichtigsten Punkte des Sprengstoffgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen, die in Deutschland gelten.
Klasseneinteilung
Die Feuerwerkskörper sind in Klassen eingeteilt. Die Klassenzugehörigkeit ist, soweit möglich, auf jedem Gegenstand, auf jeder Verpackung und in der Preisliste links neben der Art.-Bezeichnung durch eine römische Ziffer gekennzeichnet.
Klasse I: | "Kleinstfeuerwerk" - Aufdruck "BAM-PI-..., Klasse I" |
Klasse II: | "Kleinfeuerwerk" - Aufdruck "BAM-PII-..., Klasse II" |
Klasse T1: | "Feuerwerk für technische Zwecke" Aufdruck "BAM-T1-..., Klasse T1" |
(Verwendung nur im gewerblichen Bereich zulässig bzw. an bestimmte Zwecke gebunden. Siehe unten.) Sind Feuerwerkskörper verschiedener Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so gelten für dieses Sortiment alle gesetzlichen Bestimmungen der Gegenstände aus der höchsten Klasse.
Pyrotechnische Munition
fällt nicht unter das Sprengstoffgesetz, sondern unter das Waffengesetz. Der Handel ist nur mit einer Munitionshandelserlaubnis gestattet. Aufdruck: „BAM-PM I-...“ bzw. „BAM-PM II-...“
Vertrieb, Überlassen und Verwendung
Der Vertrieb von Feuerwerkskörpern ist der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme des Vertriebes schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person anzugeben.
Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen (§14 SprG). Beim Verkauf ist auf die Beachtung der Gebrauchsanweisung aufmerksam zu machen. Rauchen und probeweises Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Räumen, in denen Feuerwerkskörper verkauft oder aufbewahrt werden, ist strengstens untersagt.
Feuerwerkskörper der Klasse I
dürfen das ganze Jahr über, auch an Personen unter 18 Jahren, abgegeben werden (§21 (1) 1. SprengV). Wir empfehlen jedoch die Abgabe nur an Kinder ab 12 Jahren. Kinder unter 12 Jahren sollten diese Gegenstände nur unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden. Der Vertrieb ist auch außerhalb von Verkaufsräumen sowie an Kiosken und im Reisegewerbe erlaubt (§22 (1) und (3) 1. SprengV). Die EN 71 „Sicherheit von Spielzeug“ verbietet die Abgabe von Amorces an Kinder unter 3 Jahren!
Feuerwerkskörper der Klasse II
dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden. Sie dürfen in der Zeit vom 01.01.-28.12. dem Verbraucher nicht überlassen werden, es sei denn, dass dieser eine Ausnahmegenehmigung gem. §24 (1) 1. SprengV der zuständigen Behörde vorlegt.
Ist der 28.12. ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, endet das Abgabeverbot mit Ablauf des 27.12. (§21 (1) 1. SprengV). Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur in Verkaufsräumen vertrieben werden (§22 (1) 1. SprengV). Die Verwendung von Gegenständen der Klasse II ist auf den 31. Dezember und den 1. Januar beschränkt. Bitte beachten Sie auch eventuelle regionale Abgabe- und Verwendungsbestimmungen.
Ihr Gewerbeaufsichtsamt oder die Polizei gibt Ihnen Auskunft. Über die z. Zt. gültigen Bestimmungen bzw. Einschränkungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II außerhalb des Silvester- und Neujahrstages informieren wir Sie gerne auf Anfrage.
Feuerwerkskörper der Klasse T1
dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet verwendet werden. Der Vertrieb an den Endverbraucher ist nur gegen schriftlichen Auftrag mit Angabe des vorgesehenen Verwendungszweckes erlaubt. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Packung!
Aufbewahrung
Unten angegebene Gewichte beziehen sich ausschließlich auf die „kleinste Verpackungseinheit des Herstellers“. Umverpackungen bleiben unberücksichtigt! Feuerwerkskörper müssen in der Ursprungspackung des Herstellers aufbewahrt werden. Geöffnete Verpackungen sind unverzüglich wieder zu verschließen. Feuerwerkskörper, mit Ausnahme von Knallbonbons, dürfen in Schaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in verschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dies gilt nicht in Verkaufsräumen für Verpackungen (Blister, Faltschachteln etc.) mit einer aufgedruckten Unbedenklichkeitsbescheinigung (§22 (2) 1. SprengV). Feuerwerkskörper müssen so aufbewahrt werden, dass ihre Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann (2. SprengV, Anhang, Nr. 4.2 (7)). Rauchen und offenes Feuer in Aufbewahrungsräumen sind verboten. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden sein.
So genannte „Kleine Mengen” dürfen ohne Lagergenehmigung aufbewahrt werden. Über die erlaubten Lagermengen informieren Sie sich bitte in der unten aufgeführten Tabelle. Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen (Ausnahmegenehmigung), dass pro Betrieb mehrere Verkaufs- und Aufbewahrungsräume genutzt werden dürfen, wenn diese in verschiedenen Brandabschnitten liegen. Die zuständige Behörde kann außerdem auf Antrag genehmigen, dass für pyrot. Gegenstände der Zeile B der Tabelle innerhalb eines Verkaufsraumes mehrere Verkaufsstände mit je 100 kg Bruttomasse betrieben werden, wenn der Abstand der Verkaufsstände untereinander mindestens 40 m beträgt. An jedem Verkaufsstand muß dann eine Aufsichtsperson anwesend sein.
Größere Lager
in denen mehr als 1.000 kg aufbewahrt werden sollen, müssen durch die örtlich zuständige Behörde genehmigt werden. Das Lagern im Freien oder auf Fahrzeugen ist nicht gestattet (2. SprengV, Anhang, Nr. 2.1 (2)). Über die Lagerbedingungen und -mengen für Feuerwerkskörper der Klasse III und IV informieren wir Sie gern auf Anfrage. Bauliche Anforderungen der Lager siehe 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 5.9.89, zu beziehen bei der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH., Postfach 1320 in 53003 Bonn.
Feuerwerkskörper der Klasse I, II und T1 gehören, versandmäßig verpackt, zu den Lagergruppen 1.4G und 1.4S. Die Versandkartons sind entsprechend zu kennzeichnen. Es dürfen nur UN-geprüfte Verpackungen, die den Buchstaben Y oder X in der Prüf-Nr. enthalten, verwendet werden.
Beförderung
Pyrotechnische Gegenstände sind zum Postversand nicht mehr zugelassen.
Für die Beförderung größerer Mengen gelten die Bestimmungen der neuen Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn (GGVSE). Beim Transport von pyrotechnischen Gegenständen auf der Straße gelten folgende Besonderheiten:
1. Beim Transport von Packstücken, die mit 1.4G oder 1.4S gekennzeichnet sind, ist kein Beifahrer erforderlich. 2. Auf einem mit Dieselkraftstoff betriebenen LKW, mit oder ohne Anhänger, dürfen Gegenstände der Gefahrenklasse 1.4G, Kennzeichnungs-Nr. 0336, in der Zeit vom 1. September bis zum 28./29. Februar bis zu einem maximalen Satzgewicht (NEM) von insgesamt 2.000 kg (ca. 8 t brutto) befördert werden. Im Beförderungspapier ist zu vermerken: „2. Neufassung der Ausnahmezulassung Nr. 17 / 00 NRW“. Auf einem LKW des Typs EX/II dürfen Gegenstände der Gefahrenklasse 1.4G bis zu einem maximalen Satzgewicht (NEM) von 15.000 kg (ca. 60 t brutto) befördert werden. Werden ausschließlich Gegenstände der Gefahrklasse 1.4S transportiert, ist die Lademenge auf allen Fahrzeugtypen unbegrenzt. Außerdem gelten dann nicht die Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die Fahrzeuge und deren Ausrüstung, die Fahrzeugbesatzung, die Schulung der Fahrzeugführer und die Unfallmerkblätter. Feuerlöschmittel und Beleuchtungsgeräte sind jedoch immer mitzuführen! Werden Güter der Gefahrklasse 1.4G und 1.4S gemeinsam transportiert, sind die Güter und deren Massen getrennt im Frachtpapier aufzuführen. Die Güter der Klasse 1.4S bleiben für die Erfüllung der Transportvorschriften unberücksichtigt. Es ist nur die Masse der Klasse 1.4G relevant. Die Anforderungen an das Fahrzeug, die Fahrzeugausrüstung und das Mitführen von Unfallmerkblättern und ADR-Führerschein gelten ab einer Netto-Explosionsstoffmasse (NEM) von 333 kg der Klasse 1.4G. Ausführlichere Angaben zu den Transportvorschriften enthält unser Merkblatt M 979 0002, das wir Ihnen auf Anforderung gerne zusenden.
Behördenzuständigkeit
Die Zuständigkeit der Behörden ist in den einzelnen Bundesländern verschieden geregelt. Im Zweifelsfalle empfiehlt sich eine Anfrage bei der örtlich zuständigen Arbeitsschutzbehörde.
Aufbewahrung kleiner Mengen
Es dürfen entweder die Mengen der Zeile A oder die der Zeile B aufbewahrt werden.
Höchstmengen für die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern der Klasse I, II und T1. (Ausführlichere Angaben zu den Lagermengen enthält unser Merkblatt M 979 0001, das wir Ihnen auf Anforderung gerne zusenden.) Achtung: Es wird unterschieden zwischen Gebäuden mit und solchen ohne Wohnraum!
Höchstmengen für die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern der Klasse I, II und T1. (Ausführlichere Angaben zu den Lagermengen enthält unser Merkblatt M 979 0001, das wir Ihnen auf Anforderung gerne zusenden.) Achtung: Es wird unterschieden zwischen Gebäuden mit und solchen ohne Wohnraum! |
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Höchstmengen in kg (brutto) Lagergruppe 1.4 Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T1.1) | Verkaufsraum | Gebäude mit Wohnraum | Gebäude ohne Wohnraum | Außerhalb eines Gebäudes / ortsbewegliche Lagerung (z.B. Container, Baustellenwagen).5) |
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Nebenraum.2) zum Verkaufsraum | Lagerraum.4) |
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Nebenraum.2) zum Verkaufsraum | |
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1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
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A | offene „lose" Ware ohne geprüfte Verpackung | 20 | 60 | 60 | 200 | 200 |
80 | 240 | 240 | 800 | 800 |
zuzüglich Ware in geprüften.3) Endverbraucher- Packungen | | | | | |
B | oder nur Ware in geprüften.3) Endverbraucher- Packungen | 100 | 300 | 300 | 100 | 1000 |
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